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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 3 Abs. 2 letzter Satz OFG idF BGBl. I Nr. 59/2013 enthält eine Beweislastregel. Nach dieser Bestimmung hat der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 1 legcit nachzuweisen. Wenn der Nachweis der Voraussetzungen dem Antragsteller auferlegt ist, dann muss der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, dass er die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, zB durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es ist demnach Aufgabe des Antragstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im Übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen (Hinweis E 6.Juni 1991, 91/09/0057; E 16. Jänner 1992, 91/09/0179). Aus der Beweislastregel des § 3 Abs 2 legcit folgt, dass ein allfälliger Beweisnotstand zu Lasten des Antragstellers geht (Hinweis E 20. April 1995, 93/09/0408).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090136.X02Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014