RS Vwgh 2014/1/24 2013/09/0093

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Veröffentlicht am 24.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §53 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/21/0173 B 26. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Bescheid angefochten, so ändert der Umstand, dass dieser gegenüber fünf Parteien ergangen ist und mit ihm fünf Verwaltungssachen erledigt wurden, nichts daran, dass der Schriftsatzaufwand für eine dagegen - wenn auch von mehreren beschwerdeführenden Parteien - erhobene Bescheidbeschwerde nur in einfacher Höhe gebührt, kommt es doch für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 1 VwGG grundsätzlich nur darauf an, ob sich die Beschwerde gegen einen oder mehrere Bescheide im formellen Sinn richtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090093.X03

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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