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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §18 Abs12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0120 E 21. März 2013 RS 3Stammrechtssatz
Grundsätzlich sind schriftliche und mündliche Anbringen in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. E 22. November 2011, 2007/04/0096). Im Fall der Meldung einer EU-Entsendung hat das Bundesministerium für Finanzen ein englischsprachiges Formular zur Verfügung gestellt; diesbezüglich darf daher die Behörde sich bei Verwendung dieses Formulars nicht auf Art. 8 Abs. 1 B-VG berufen, wenn in einem derartigen Verfahren auch ein Rechtsmittel in englischer Sprache eingebracht wird. Die Fassung in englischer Sprache des (inhaltlich unschwer als Berufung mit begründetem Berufungsantrag erkennbaren) Schreibens der Bfin wäre allenfalls als verbesserungsfähiger Mangel zu behandeln gewesen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteFormgebrechen behebbare AmtsspracheVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090093.X02Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014