RS Vwgh 2014/1/24 2013/09/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs12;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVRAG 1993 §7b Abs4 Z6;
AVRAG 1993 §7b Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0120 E 21. März 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die Eintragung des Brutto-Stundenlohnes in das vom Bundesministerium für Finanzen (unter anderem auch) in englischer Sprache aufgelegte Formular in den im Formular vorgesehenen Antwortschritten widerspricht nicht dem § 7b Abs. 4 Z. 6 AVRAG 1993. In der Meldung sind wahlweise entweder die Angaben über die Arbeitsgenehmigung im Sitzstaat und die Aufenthaltsgenehmigung zu machen oder eine Abschrift dieser Genehmigungen beizuschließen (vgl. Erläuterungen(RV 215 Blg NR 23. GP, S 5)zu § 18 Abs 12 AuslBG). Das Ersuchen der belBeh um Bekanntgabe ua des Bruttolohnes, der wöchentlichen Arbeitszeit, eines Qualifikationsnachweises und einer detaillierten Projektbeschreibung samt Verträgen stellt sich daher als (zulässiger) Überprüfungsschritt des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen einer Entsendung iSd § 18 Abs. 12 AuslBG dar, nicht aber als Mängelbehebungsauftrag mit den Konsequenzen des § 13 Abs. 3 AVG. Damit enthielt die erstattete Meldung alle Erfordernisse des § 7b Abs. 4 AVRAG 1993. Ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG lag nicht vor. Das Verhalten der Bfin wäre demnach nur in eine Beurteilung dahingehend einzubeziehen, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung der EU-Entsendung vorliegen oder nicht (hier ist insbesondere auf den Teil des genannten Ersuchens hinzuweisen, der die Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung betrifft; vgl. zu den materiellen Erfordernissen für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung das E 6. November 2012, 2012/09/0130). Der angefochtene Bescheid betreffend Zurückweisung in Angelegenheit von EU- Entsendungen verletzt die Bfin sohin in dem von ihr geltend gemachten Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über ihre Meldungen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090093.X01

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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