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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0120 E 21. März 2013 RS 2Stammrechtssatz
Die Eintragung des Brutto-Stundenlohnes in das vom Bundesministerium für Finanzen (unter anderem auch) in englischer Sprache aufgelegte Formular in den im Formular vorgesehenen Antwortschritten widerspricht nicht dem § 7b Abs. 4 Z. 6 AVRAG 1993. In der Meldung sind wahlweise entweder die Angaben über die Arbeitsgenehmigung im Sitzstaat und die Aufenthaltsgenehmigung zu machen oder eine Abschrift dieser Genehmigungen beizuschließen (vgl. Erläuterungen(RV 215 Blg NR 23. GP, S 5)zu § 18 Abs 12 AuslBG). Das Ersuchen der belBeh um Bekanntgabe ua des Bruttolohnes, der wöchentlichen Arbeitszeit, eines Qualifikationsnachweises und einer detaillierten Projektbeschreibung samt Verträgen stellt sich daher als (zulässiger) Überprüfungsschritt des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen einer Entsendung iSd § 18 Abs. 12 AuslBG dar, nicht aber als Mängelbehebungsauftrag mit den Konsequenzen des § 13 Abs. 3 AVG. Damit enthielt die erstattete Meldung alle Erfordernisse des § 7b Abs. 4 AVRAG 1993. Ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG lag nicht vor. Das Verhalten der Bfin wäre demnach nur in eine Beurteilung dahingehend einzubeziehen, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung der EU-Entsendung vorliegen oder nicht (hier ist insbesondere auf den Teil des genannten Ersuchens hinzuweisen, der die Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung betrifft; vgl. zu den materiellen Erfordernissen für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung das E 6. November 2012, 2012/09/0130). Der angefochtene Bescheid betreffend Zurückweisung in Angelegenheit von EU- Entsendungen verletzt die Bfin sohin in dem von ihr geltend gemachten Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über ihre Meldungen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090093.X01Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014