RS Vwgh 2014/1/24 2013/09/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2014
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0084 E 24. Jänner 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Tätigkeit als "Prostituierte und Animierdame" in einem Barbetrieb oder Nachtclub unter Beteiligung am Umsatz (etwa in einem Bordell) wird in der Regel in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht, sodass es sich um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 AuslBG handelt. Die Animiertätigkeit von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitsnehmer zu qualifizieren (vgl. E 30. Juni 2004, 2001/09/0124; E 29. Mai 2006, 2004/09/0043). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, zumindest von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. E 9. Dezember 2010, 2010/09/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090081.X01

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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