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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0084 E 24. Jänner 2014 RS 1Stammrechtssatz
Eine Tätigkeit als "Prostituierte und Animierdame" in einem Barbetrieb oder Nachtclub unter Beteiligung am Umsatz (etwa in einem Bordell) wird in der Regel in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht, sodass es sich um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 AuslBG handelt. Die Animiertätigkeit von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitsnehmer zu qualifizieren (vgl. E 30. Juni 2004, 2001/09/0124; E 29. Mai 2006, 2004/09/0043). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, zumindest von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. E 9. Dezember 2010, 2010/09/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090081.X01Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014