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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG ist der Prüfung der Arbeitsmarktlage das im Antrag angegebene Anforderungsprofil nur insoweit zu Grunde zu legen, als es in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung findet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090070.X03Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014