RS Vwgh 2014/1/24 2013/09/0070

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Veröffentlicht am 24.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12b Z1;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Arbeitsmarktservice hat ungeachtet des trotz Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice nicht erteilten Vermittlungsauftrags eine Prüfung der Arbeitsmarktlage durchführen und gegebenenfalls dem Arbeitgeber die der Meinung des Arbeitsmarktservices nach als bevorzugt zu behandelnden Arbeitssuchenden, die fähig und bereit sind, den vom Arbeitgeber zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen. Erst dann kann rechtlich einwandfrei beurteilt werden, ob der Arbeitgeber des Ausländers tatsächlich kein Interesse an einer solchen Vermittlung hat (Hinweis E 6. März 1997, 94/09/0387).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090070.X02

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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