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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVRAG 1993 §7i Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/11/0178 E 21. November 2013 RS 2Stammrechtssatz
Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdelegitimation der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf § 7i Abs. 8 AVRAG 1993 gründet (vgl. hiezu die RV eines Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes - LSDB-G, 1076 Blg NR 24. GP, 8) und die Beschwerde als solche nach Art. 131 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren ist. In den Fällen des Art. 131 Abs. 2 gebührt jedoch gemäß § 47 Abs. 4 VwGG dem Beschwerdeführer kein Aufwandersatz.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110249.X02Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014