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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVRAG 1993 §7i Abs3;Rechtssatz
Unbescholtenheit des Arbeitgebers durfte nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Arbeitgeber nicht nur in Ansehung des § 7i Abs. 3 AVRAG 1993 unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl. § 19 Abs. 2 erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Angesichts der nach dem rechtskräftigen Schuldspruch eklatanten Unterentlohnung der drei beschäftigten Arbeitnehmer über einen Zeitraum von immerhin eineinhalb Monaten hinweg und der damit verbundenen Gefährdung der vom AVRAG 1993 geschützten öffentlichen Interessen (§ 19 Abs. 1 VStG) - die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutzbestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung der Arbeitnehmer einzuhalten sind - erweist sich mangels Feststellung von Umständen, die auf das Vorliegen weiterer Milderungsgründe hinweisen, die vom UVS dennoch für ausreichend befundene Verhängung der Mindeststrafe als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110249.X01Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014