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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z2;Rechtssatz
§ 26 Abs. 2 Z 5 FSG 1997 sowie auch die Fälle nach Z 2 bis 3 sowie Z 6 und 7 stellen - explizit und unmissverständlich - auf den Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Delikte ab. Es kommt entgegen der Auffassung der Behörde ("Wegfall der einschlägigen Vormerkung") daher nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der (neuerlichen) Entziehung die zuvor begangene Übertretung bereits getilgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110211.X01Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017