RS Vwgh 2014/1/27 2013/11/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2014
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §4 Abs4 Z4;
KAG OÖ 1997 §78 Abs1;
KAG OÖ 1997 §96 Abs2 Z8;
VStG §6;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/11/0124 E 27. Jänner 2014 2013/11/0125 E 6. März 2014

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte als Abteilungsleiter (im Rahmen seiner Bestellung zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG) für die Einhaltung der Bestimmungen des KA-AZG 1997 in der von ihm geleiteten Abteilung des LKH verantwortlich. Hingegen trifft die gesetzliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung durch den unterbrechungslosen Betrieb der Krankenanstalt gemäß § 78 Abs. 1 iVm § 96 Abs. 2 Z. 8 OÖ KAG 1997 den "Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten". Rechtsträger des gegenständlichen LKH ist unstrittig die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Oö. Gesundheits- und Spitals AG (GESPAG). Gegenständlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zum verantwortlichen Organ (§ 9 Abs. 2 VStG) des genannten Rechtsträgers auch betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des OÖ KAG 1997 bestellt worden wäre. Schon weil der Beschuldigte somit nicht Adressat der von der Behörde genannten Betriebspflicht des § 78 Abs. 1 (iVm § 96 Abs. 2 Z 8) OÖ KAG 1997 war, kann ihm der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision nicht zu Gute kommen (Hinweis E vom 17. Juni 2013, 2010/11/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110123.X02

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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