Index
L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
KA-AZG 1997 §4 Abs4 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/11/0124 E 27. Jänner 2014 2013/11/0125 E 6. März 2014Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte als Abteilungsleiter (im Rahmen seiner Bestellung zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG) für die Einhaltung der Bestimmungen des KA-AZG 1997 in der von ihm geleiteten Abteilung des LKH verantwortlich. Hingegen trifft die gesetzliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung durch den unterbrechungslosen Betrieb der Krankenanstalt gemäß § 78 Abs. 1 iVm § 96 Abs. 2 Z. 8 OÖ KAG 1997 den "Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten". Rechtsträger des gegenständlichen LKH ist unstrittig die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Oö. Gesundheits- und Spitals AG (GESPAG). Gegenständlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zum verantwortlichen Organ (§ 9 Abs. 2 VStG) des genannten Rechtsträgers auch betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des OÖ KAG 1997 bestellt worden wäre. Schon weil der Beschuldigte somit nicht Adressat der von der Behörde genannten Betriebspflicht des § 78 Abs. 1 (iVm § 96 Abs. 2 Z 8) OÖ KAG 1997 war, kann ihm der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision nicht zu Gute kommen (Hinweis E vom 17. Juni 2013, 2010/11/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110123.X02Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014