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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AÜG §10 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Arbeitgeber Arbeitnehmer zumindest als angelernte Arbeiter angestellt und überlassen, und wurden sie zumindest als angelernte Arbeiter bei einem Dritten beschäftigt, so hat er den Arbeitnehmern gemäß § 10 Abs. 1 AÜG sowie Abschnitt IX. Pkt. 3. des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung und (im gegenständlichen Fall) dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zumindest das Entgelt eines angelernten Arbeiters nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zu zahlen, da für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen ist, welches höher ist als das kollektivvertragliche Entgelt für angelernte Arbeiter nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110122.X01Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014