RS Vwgh 2014/1/27 2013/11/0122

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Veröffentlicht am 27.01.2014
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §10 Abs1;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
KollV Arbeitskräfteüberlassung;
KollV Bauindustrie Baugewerbe ;

Rechtssatz

Hat ein Arbeitgeber Arbeitnehmer zumindest als angelernte Arbeiter angestellt und überlassen, und wurden sie zumindest als angelernte Arbeiter bei einem Dritten beschäftigt, so hat er den Arbeitnehmern gemäß § 10 Abs. 1 AÜG sowie Abschnitt IX. Pkt. 3. des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung und (im gegenständlichen Fall) dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zumindest das Entgelt eines angelernten Arbeiters nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zu zahlen, da für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen ist, welches höher ist als das kollektivvertragliche Entgelt für angelernte Arbeiter nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110122.X01

Im RIS seit

20.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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