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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit den Tod von Tieren verursacht hat, ist von der Behörde aufgrund schlüssiger Sachverständigengutachten von Amts (§ 39 Abs. 2 AVG) wegen zu ermitteln. Sie hat auf sachverständiger Grundlage nachvollziehbar darzulegen, weshalb das Verenden der Tiere nicht in einem Kausalzusammenhang mit der genannten Impfung gegen die Blauzungenkrankheit steht. Dies erfordert insbesondere, zunächst die Erkennungsmerkmale (Symptome) dieser Krankheit darzustellen und daran anknüpfend darzulegen, ob die konkret zu beurteilenden Tiere diese Symptome aufwiesen. Entsprechendes gilt für das Zeitintervall zwischen Impfung und dem Verenden der Tiere.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110157.X01Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
28.03.2014