RS Vwgh 2014/1/27 2012/11/0157

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Veröffentlicht am 27.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
Bluetongue-BekämpfungsV 2008;
TSG 1909 §25a;
TSG 1909 §48 Abs1 Z1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit den Tod von Tieren verursacht hat, ist von der Behörde aufgrund schlüssiger Sachverständigengutachten von Amts (§ 39 Abs. 2 AVG) wegen zu ermitteln. Sie hat auf sachverständiger Grundlage nachvollziehbar darzulegen, weshalb das Verenden der Tiere nicht in einem Kausalzusammenhang mit der genannten Impfung gegen die Blauzungenkrankheit steht. Dies erfordert insbesondere, zunächst die Erkennungsmerkmale (Symptome) dieser Krankheit darzustellen und daran anknüpfend darzulegen, ob die konkret zu beurteilenden Tiere diese Symptome aufwiesen. Entsprechendes gilt für das Zeitintervall zwischen Impfung und dem Verenden der Tiere.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012110157.X01

Im RIS seit

20.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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