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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 und 2 FSG-GV 1997 ergibt sich, dass mit der Erfüllung der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen die Befugnis, als Verkehrspsychologe tätig zu sein, ex lege begründet wird. Das Erfordernis einer zusätzlichen qualitativen Beurteilung der Kenntnisse und Erfahrungen bzw. der im Rahmen der Ausbildung erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahmen als weitere Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit als Verkehrspsychologe sieht der erschöpfende Wortlaut der Verordnung nicht vor (vgl. dazu, wenngleich zu § 20 Abs. 3 FSG-GV 1997, das E vom 24. Juli 2013, 2010/11/0106). Da somit eine bescheidmäßige Beurteilung des Vorliegens der in § 20 Abs. 1 und 2 FSG-GV 1997 genannten Voraussetzungen nicht vorgesehen ist (insbesondere auch nicht in Bezug auf die Qualität der während der Ausbildung erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahmen) und dies nicht nur für die Bfin, sondern in gleicher Weise auch für andere angehende Verkehrspsychologen gilt, ist die Bfin durch die Nichterlassung des Feststellungsbescheides keinem Wettbewerbsnachteil ausgesetzt, sodass ihr das behauptete rechtliche Interesse an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides fehlt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110275.X02Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014