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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
BO Wr 1994 §33;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0298 E 18. Oktober 2000Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 9. September 1999, Zl. P 99400, betreffend eine Leistungszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.
Mit Schriftsatz vom 30. September 1998 brachte er vor, er sei Beamter (Betriebskontrollor) der Wiener Verkehrsbetriebe und werde als Expeditor, Diensteinteiler und Verkehrsführer verwendet. Bis 30. Juni 1998 sei er Bezieher einer Leistungszulage gewesen. Diese sei ihm ab 1. Juli 1998 nicht ausbezahlt worden, obwohl sie ihm nicht bescheidmäßig aberkannt worden sei. Er beantrage die bescheidmäßige Absprache.
In der Folge kam es zu einem Schriftverkehr; daraus ist fest zu halten, dass die erstinstanzliche Dienstbehörde dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters mit Erledigung vom 5. Jänner 1999 unter anderem bekannt gab, die Gebührlichkeit der fraglichen Zulage sei allein von der Erfüllung der im Nebengebührenkatalog genannten Voraussetzungen abhängig. Diese Zulage werde daher weder bescheidmäßig zuerkannt noch bescheidmäßig eingestellt. Es könne aber eine bescheidmäßige Feststellung (der Gebührlichkeit bzw. Nichtgebührlichkeit) verlangt werden.
Schließlich sprach die erstinstanzliche Dienstbehörde mit Bescheid vom 24. Februar 1999 aus, ein Anspruch "auf die Zulage gemäß Nebengebührenkatalog 1999, Beilage A-II/IV, Punkt 19. lit. b Z. 6 (Leistungszulage)", bestehe nicht. Begründend wurde ausgeführt, diese Zulage gebühre Bediensteten, die in einer der unter lit. a Z. 1 bis 7 (dieser Bestimmung) aufgezählten Bedienstetengruppen genannt seien, zur Abgeltung qualitativer Mehrleistungen nach einjähriger Zugehörigkeit zu der entsprechenden Bedienstetengruppe bei mindestens sehr guter Dienstleistung. Nach dreijähriger Zugehörigkeit zu der entsprechenden Bedienstetengruppe trete an Stelle der Leistungszulage gemäß lit. a die Leistungszulage gemäß lit. b. Voraussetzung für die "Zuerkennung" dieser Zulage sei neben der Zugehörigkeit zu der entsprechenden Bedienstetengruppe die mindestens sehr gute Dienstleistung. Die Dienstleistung des Beschwerdeführers sei aber mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1998 "nicht mehr als sehr gut bewertet" worden. Die Voraussetzungen für die "Zuerkennung" dieser Zulage seien "daher seither nicht mehr gegeben".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er geltend machte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Dienstleistung mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1998 "plötzlich nicht mehr sehr gut" sei.
Unter Hinweis auf dieses Vorbringen wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) mit Erledigung vom 19. April 1999 bekannt gegeben, weshalb seine Dienstleistung mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1999 nicht mehr mit sehr gut bewertet worden war (zusammengefasst infolge eines Verhaltens des Beschwerdeführers am 28. Mai 1998 als Expeditor, welches als Fehlverhalten beurteilt worden war und in dieser Erledigung näher dargestellt wurde). Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Äußerung zu dieser Darstellung gegeben, eine solche Äußerung erfolgte nicht.
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges (einschließlich der Erledigung vom 19. April 1999 mit der Darstellung des Vorfalles) und nach Rechtsausführungen (§ 33 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55) heißt es, die Festsetzung der Nebengebühren (im Sinne des § 33 Abs. 3 BO 1994) habe durch Verordnung zu erfolgen; der Nebengebührenkatalog sei daher eine Verordnung des Stadtsenates. Die Gebührlichkeit der Zulagen im Nebengebührenkatalog sei davon abhängig, ob die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Die strittige Leistungszulage gebühre Bediensteten nach dreijähriger Zugehörigkeit zur Bedienstetengruppe der Betriebsbediensteten zur Abgeltung qualitativer Mehrleistungen bei mindestens sehr guter Dienstleistung.
Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid lassen sich dahin zusammenfassen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. Mai 1998 einen "großen Vertrauensverlust" beim Dienstgeber zur Folge gehabt habe, weshalb seine Dienstleistung nicht mehr als sehr gut bewertet worden sei (wird eingehend näher ausgeführt).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "formaler Rechtswidrigkeit".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren (nur mehr) vor, er sei durch den "mit einem Formalmangel behafteten", angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens und die Erlassung eines Bescheides verletzt und dadurch in der Ergreifung eines Rechtsmittels beschnitten worden. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, die "für die richtige rechtliche Beurteilung erforderlichen Umstände" ausreichend zu erheben.
Die belangte Behörde vermeine, dass die "Aberkennung der Leistungszulage allein durch die Nichtauszahlung gegeben" sei. Sie verkenne, dass für die Zu- bzw. Aberkennung von Nebengebühren oder Zulagen die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden seien. Gemäß § 9 DVG 1984 sei die Behörde berechtigt, so weit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handle, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid sei ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und habe außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 1 DVG 1984 sei auf Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das AVG "mit den bereits oben dargelegten Abweichungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes" anzuwenden.
Daraus folge (nach dem Zusammenhang gemeint: aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen), dass jede besoldungsrechtliche Maßnahme nach § 33 der Besoldungsordnung 1994, "wie auch jene der allgemeinen Verwaltung", bei ihrer Aberkennung eines Verfahrens nach § 9 DVG 1984 in Verbindung mit § 57 AVG bedürfe. Dies deshalb, damit die Aberkennung nicht zu einem reinen Willkürakt der Behörde gegenüber dem Beamten werde, bzw. (er) "nicht seines Rechtes auf Ergreifung von Rechtsmitteln beraubt" werde. Daraus ergebe sich im konkreten Fall eindeutig, dass die Aberkennung der Zulage zumindest durch ein Dienstrechtsmandat hätte erfolgen müssen, um den gesetzlichen Bestimmungen Genüge zu tun. "Da sohin die von der belangten Behörde primär herangezogenen Überlegungen für die Ausübung ihres Ermessens nicht im Sinne des Gesetzes" erfolgt seien, wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
§ 33 der (Wiener) Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, (Wiederverlautbarung - diese Bestimmung in der wiederverlautbarten Fassung) lautet auszugsweise:
"Nebengebühren
§ 33. (1) Neben den Monatsbezügen (§ 3) und den Naturalbezügen (§ 12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§ 39) gewährt werden.
(2) Nebengebühren sind:
...
(3) Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß § 39 Abs. 2 werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt."
Aus dem Nebengebührenkatalog 1999 (Beschluss des Wiener Stadtsenates vom 26. Jänner 1999; siehe die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 16 vom 22. April 1999, Seite III), ergibt sich, dass der strittige besoldungsrechtliche Anspruch (Leistungszulage gemäß Punkt 19. der Beilage A-II/IV zum Nebengebührenkatalog, hier die Variante nach lit. b (das ist bei dreijähriger Zugehörigkeit zu der entsprechenden Bedienstetengruppe bei mindestens sehr guter Dienstleistung)) ein solcher ist, der bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen "gebührt" (und nicht etwa durch konstitutiven Akt "zuzuerkennen" ist), was die belangte Behörde auch zutreffend erkannt hat (im Übrigen gilt dies auch für den Nebengebührenkatalog 1998).
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die streitgegenständliche Nebengebühr hätte bescheidmäßig "aberkannt" werden müssen, jedenfalls unzutreffend:
Er behauptet auch nicht, dass er diese Leistung auf Grund eines Bescheides erhalten habe, was die erstinstanzliche Behörde im Übrigen ausdrücklich verneint hat, und wofür sich auch sonst keinerlei Hinweise ergaben. Jedenfalls wird nicht behauptet, dass ein früherer bescheidmäßiger Abspruch der erfolgten Einstellung entgegenstünde, wofür sich ebenfalls keinerlei Hinweise ergaben. Der Umstand, dass ein bescheidmäßiger Abspruch nicht Voraussetzung für die Einstellung dieser Leistung war, führt auch nicht zu dem vom Beschwerdeführer erkennbar besorgten Rechtsschutzdefizit, weil ein Verfahren hinsichtlich der Frage der Gebührlichkeit der strittigen Leistung durchgeführt werden kann, was im Beschwerdeverfahren ja auch erfolgte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120297.X00Im RIS seit
03.04.2001