RS OGH 2014/1/27 9Bs416/13k

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Veröffentlicht am 27.01.2014
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Norm

StPO §56

Rechtssatz

Infolge verspäteter Umsetzung durch das Strafprozessänderungsgesetz 2013, BGBl I 2013/195, entfaltete die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 280 vom 26/10/2010, von 28. November 2013 bis 31. Dezember 2013 unmittelbare vertikale Wirkung.

§ 56 StPO idF BGBl I 2013/195 normiert keine unbedingte Verpflichtung zu schriftlicher Übersetzung (selbst wesentlicher Aktenstücke), sondern eine Ermessensentscheidung, ob unter der Prämisse des fairen Verfahrens eine mündliche oder eine schriftliche Übersetzung einzelner Aktenstücke (ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, genügt wohl auch eine übersetzte mündliche Zusammenfassung) auch mit Blick auf eine (wirksame) Verteidigung (§ 7 StPO) notwendig ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 416/13k
    Entscheidungstext OLG Linz 27.01.2014 9 Bs 416/13k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000141

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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