Norm
StPO §37Rechtssatz
Wird gegen Angeklagte, gegen die bereits ein Verfahren behängt, ein weiterer Strafantrag eingebracht („Nachtrags-Strafantrag“), kommt eine Verfahrensverbindung gemäß § 37 Abs 3 StPO erst nach Vorprüfung des Strafantrages nach § 485 Abs 1 StPO durch den zuständigen Einzelrichter in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000142Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014