Norm
ZPO §333Rechtssatz
Die Verpflichtung des Zeugen zum Ersatz der durch sein unentschuldigtes Ausbleiben verursachten Kosten ist neben einer Ordnungsstrafe dann auszusprechen, wenn die Tagsatzung durch dieses Fernbleiben zur Gänze frustriert wurde oder die nächste Tagsatzung nur seiner Einvernahme diente. Wird eine nachträgliche Entschuldigung als ausreichend erachtet, kann ein auferlegter Kostenersatz ganz oder teilweise erlassen werden; verhängte Ordnungsstrafen sind aufzuheben. Es sind also unterschiedliche nachträgliche Entscheidungen zur Ordnungsstrafe und zum Kostenersatz möglich! Bezüglich der einem Zeugen gemäß § 333 ZPO auferlegten Kosten ist die unterlegene Partei solidarisch mit diesem Zeugen zum Kostenersatz verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000759Im RIS seit
04.03.2014Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014