Norm
ASVG §180Rechtssatz
Aus dem Zweck des § 180 ASVG ergibt sich, dass eine Anpassung nach dieser Bestimmung nicht vorzunehmen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach (alters- und ausbildungsunabhängigen) festen Beträgen richtet und dementsprechend gar nicht einkommensproportional ermittelt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129245Im RIS seit
28.02.2014Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014