RS OGH 2013/12/17 10ObS186/13w

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Norm

ASVG §180

Rechtssatz

Aus dem Zweck des § 180 ASVG ergibt sich, dass eine Anpassung nach dieser Bestimmung nicht vorzunehmen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach (alters- und ausbildungsunabhängigen) festen Beträgen richtet und dementsprechend gar nicht einkommensproportional ermittelt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 186/13w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 186/13w
    Beisatz: § 180 ASVG ist daher für alle Personen auch unanwendbar, wenn einkommensunabhängige Beitragsgrundlagen in der Unfallversicherung oder feste Bemessungsgrundlagen im Sinn der §§ 181 und 181b vorgesehen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129245

Im RIS seit

28.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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