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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch die K & K Rechtsanwälte OG, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24. Juni 2013, Zl. BMASK-426383/0001-II/A/3/2011, betreffend Beitragsvorschreibung und Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/08/0161 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003)
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von Beiträgen und einem Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt EUR 27.317,49 verpflichtet.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet er damit, dass ein "Abfluss von Zahlungsmitteln in dieser Höhe" die "Liquidität des Unternehmens massiv gefährden" würde und dies zur Zahlungsunfähigkeit führen könnte; er müsste für die zu erwartenden Vorschreibungen einen Kredit aufnehmen.
Damit ist er der ihn treffenden Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 14. August 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013080051.A00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014