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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §107 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/03/0053 E 19. Dezember 2013Rechtssatz
Es gibt für den Absender einer Nachricht eine einfache Möglichkeit, eine allfällige Strafbarkeit zu vermeiden: Sie besteht darin, die Einwilligung des (potentiellen) Empfängers einzuholen, bevor an ihn mit elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung herangetreten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030052.X07Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017