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E3L E13206000Norm
32002L0058 Datenschutz-RL;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/03/0053 E 19. Dezember 2013Rechtssatz
Die Regelung des § 107 Abs 6 TKG 2003 bestimmt für alle in den Absätzen 1, 2 und 5 normierten Fälle den Ort als maßgebend, an dem die Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht; das die Strafbarkeit und die örtliche Zuständigkeit bestimmende Merkmal ist also das gleiche, unabhängig davon, ob die unerbetene Nachricht den Empfänger als "Anruf" (Abs 1) telefonisch über das Festnetz oder über ein Mobiltelefon erreicht, oder als "elektronische Post" (Abs 2) mittels SMS oder E-Mail. Hält man sich weiter den Zweck der Regelung (Schutz vor Verletzung der Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten) vor Augen, so kann es auf den Standort des Servers nicht ankommen: Auch wenn die unerbetene Nachricht zunächst dort einlangt und dort gespeichert wird, entfaltet sie ihre verpönte Wirkung im Ergebnis am Endgerät. Dieser "Ort" ist es, an dem die Nachricht den Empfänger erreicht, dort verursacht sie im Wesentlichen die in Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG dargelegten Unannehmlichkeiten für den Empfänger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030052.X05Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017