RS Vwgh 2013/12/19 2012/03/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

E3L E13206000
E3L E15201000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0058 Datenschutz-RL;
TKG 2003 §107 Abs1;
TKG 2003 §107 Abs2;
TKG 2003 §107 Abs5;
TKG 2003 §107 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/03/0053 E 19. Dezember 2013

Rechtssatz

Die Regelung des § 107 Abs 6 TKG 2003 bestimmt für alle in den Absätzen 1, 2 und 5 normierten Fälle den Ort als maßgebend, an dem die Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht; das die Strafbarkeit und die örtliche Zuständigkeit bestimmende Merkmal ist also das gleiche, unabhängig davon, ob die unerbetene Nachricht den Empfänger als "Anruf" (Abs 1) telefonisch über das Festnetz oder über ein Mobiltelefon erreicht, oder als "elektronische Post" (Abs 2) mittels SMS oder E-Mail. Hält man sich weiter den Zweck der Regelung (Schutz vor Verletzung der Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten) vor Augen, so kann es auf den Standort des Servers nicht ankommen: Auch wenn die unerbetene Nachricht zunächst dort einlangt und dort gespeichert wird, entfaltet sie ihre verpönte Wirkung im Ergebnis am Endgerät. Dieser "Ort" ist es, an dem die Nachricht den Empfänger erreicht, dort verursacht sie im Wesentlichen die in Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG dargelegten Unannehmlichkeiten für den Empfänger.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030052.X05

Im RIS seit

02.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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