RS Vwgh 2013/12/19 2012/03/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §101;
TKG 2003 §107 Abs2;
VStG §5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/03/0053 E 19. Dezember 2013

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, ob eine Übertretung nach § 107 Abs 2 TKG 2003 als Erfolgs- oder als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren ist, kann auf die Erkenntnisse vom 24. Mai 2012, 2010/03/0056, und vom 24. März 2010, 2007/03/0143, verwiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den zitierten Erkenntnissen ausgeführt, dass es sich bei den in Rede stehenden Übertretungen - ebenso wie beim "Vorgängerdelikt" nach § 101 TKG 1997 - um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 VStG handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030052.X03

Im RIS seit

02.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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