RS Vwgh 2013/12/19 2012/03/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §107 Abs1 idF 2005/I/133;
TKG 2003 §107 Abs2 idF 2005/I/133;
TKG 2003 §107 Abs3 idF 2005/I/133;
TKG 2003 §107 Abs5 idF 2005/I/133;
TKG 2003 §107 Abs6 idF 2005/I/133;
TKG 2003 §107 idF 2005/I/133;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/03/0053 E 19. Dezember 2013

Rechtssatz

§ 107 Abs 6 TKG 2003 normiert eine - auf Telefon- und Faxwerbung eingeschränkte - "Tatortfiktion": Verwaltungsübertretungen nach § 107 Abs 1 TKG 2003, die nicht im Inland begangen wurden, gelten an jenem Ort begangen, "an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht". Mit der Novelle BGBl I Nr 133/2005 erhielt § 107 TKG 2003 eine geänderte Fassung: Die Einschränkung auf Verbraucher im Abs 2 entfiel, Abs 3, Abs 5 und Abs 6 wurden neu gefasst, wobei die "Tatortfiktion" nach Abs 6 nunmehr generell die in den Abs 1, 2 und 5 pönalisierte Übermittlung unerbetener Nachrichten über elektronische Kommunikationsnetze erfasst, und an den Ort anknüpft, "an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030052.X02

Im RIS seit

02.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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