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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §107 Abs1 idF 2005/I/133;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/03/0053 E 19. Dezember 2013Rechtssatz
§ 107 Abs 6 TKG 2003 normiert eine - auf Telefon- und Faxwerbung eingeschränkte - "Tatortfiktion": Verwaltungsübertretungen nach § 107 Abs 1 TKG 2003, die nicht im Inland begangen wurden, gelten an jenem Ort begangen, "an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht". Mit der Novelle BGBl I Nr 133/2005 erhielt § 107 TKG 2003 eine geänderte Fassung: Die Einschränkung auf Verbraucher im Abs 2 entfiel, Abs 3, Abs 5 und Abs 6 wurden neu gefasst, wobei die "Tatortfiktion" nach Abs 6 nunmehr generell die in den Abs 1, 2 und 5 pönalisierte Übermittlung unerbetener Nachrichten über elektronische Kommunikationsnetze erfasst, und an den Ort anknüpft, "an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030052.X02Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017