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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn die Behörde ihre Prognoseentscheidung iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 auf die "Veranlagung", die "Neigung" und die "Sexualpräferenz" des Betroffenen stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG 1996 objektive Sachverhaltsmerkmale voraussetzt (Hinweis E vom 19. März 2013, 2012/03/0180). Sollten die Ausführungen im Bescheid zur "Sexualpräferenz" derart zu verstehen sein, dass beim Betroffenen eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen befürchten lässt, können derartige Feststellungen grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (Hinweus E vom 27. Februar 2013, 2013/03/0001).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030029.X03Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014