RS Vwgh 2013/12/19 2012/03/0029

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Behörde ihre Prognoseentscheidung iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 auf die "Veranlagung", die "Neigung" und die "Sexualpräferenz" des Betroffenen stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG 1996 objektive Sachverhaltsmerkmale voraussetzt (Hinweis E vom 19. März 2013, 2012/03/0180). Sollten die Ausführungen im Bescheid zur "Sexualpräferenz" derart zu verstehen sein, dass beim Betroffenen eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen befürchten lässt, können derartige Feststellungen grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (Hinweus E vom 27. Februar 2013, 2013/03/0001).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030029.X03

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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