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20/02 Familienrecht;Norm
AuslBG §14a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des C C in G, vertreten durch Dr. Lydia Friedle, Rechtsanwalt in 2452 Mannersdorf an der Leitha, Hauptstraße 48, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 22. Oktober 1997, Zl. LGS NÖ/ABV/13116/748 640/1997, betreffend Versagung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 1997 wurde der am 26. November 1996 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auszustellen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14a Abs. 1 AuslBG abgewiesen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 AuslBG ein Befreiungsschein mit zeitlicher Geltungsdauer vom 13. Juni 1991 bis 12. Juni 1996 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 1996 einen Antrag auf Verlängerung seines Befreiungsscheines gestellt; dieser Antrag sei mit Bescheiden des Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha vom 31. Juli 1996 und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 20. Dezember 1996 rechtskräftig abgewiesen worden. Mit (im Hinblick auf die Berufungsentscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Jänner 1996 und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1996 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 13. September 1995 sei die am 4. Juni 1991 zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsbürgerin U C (geschiedene B, geborene S) vor dem Standesamt Wien-Floridsdorf geschlossene Ehe gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Das Nichtigkeitsurteil habe die Ehe rückwirkend vernichtet. Da "das Recht für die Ausstellung eines Befreiungsscheines ausschließlich auf Grund der aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erwuchs, ..., ist die Folgerung schlüssig, dass auch der Befreiungsschein und die damit verbundenen Rechte nie bestanden haben". Somit könnten Beschäftigungszeiten, die der Beschwerdeführer "im Zeitraum ab der Ausstellung des faktisch nicht existenten Befreiungsscheines - konkret ab dem 13.6.1991 - erworben haben, nicht als Zeiten einer erlaubten, rechtmäßigen Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anerkannt werden". Da der Beschwerdeführer in den letzten 14 Monaten "keinen Tag" erlaubt beschäftigt gewesen sei, erfülle er die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß " 14a Abs. 1 AuslBG nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in seinem Recht auf Ausstellung der beantragten Arbeitserlaubnis nach dem AuslBG verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 78/1998) ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer Beschäftigung
1.
gemäß § 3 Abs. 5 oder
2.
gemäß § 18 oder
3.
auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 7 AufG oder
4.
auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, welche eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 Abs. 3 AufG zu Grunde liegt, werden nicht berücksichtigt.
Voraussetzung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist zufolge § 14a Abs. 1 AuslBG somit, dass der Antragsteller innerhalb einer Zeitraumes von 14 Monaten, rückgerechnet ab dem Tag seiner Antragstellung (arg ... "in den letzten ..."), insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt war. Die Verweisung auf § 2 Abs. 2 AuslBG bedeutet, dass Beschäftigungszeiten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis (sondern etwa in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis) zurückgelegt wurden, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Demnach kann - wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0146, und die darin angegebene Judikatur) - auch für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nur eine behördlich genehmigte oder sonst rechtmäßige (etwa bewilligungsfreie) Beschäftigung die Grundlage sein. Ausdrücklich nicht zu berücksichtigen sind die unter Z. 1 bis Z. 4 des § 14a Abs. 1 AuslBG genannten Beschäftigungszeiten. Dass der Beschwerdeführer derartige Beschäftigungszeiten (im Sinne der Z. 1 bis Z. 4 leg. cit.) aufweise, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.
Als Grundlage einer behördlich genehmigten Beschäftigung kommt u. a. (auch) ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein in Betracht, gewährt dieser seinem Inhaber doch mit konstitutiver Wirkung (vgl. §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 AuslBG) das Recht, jede Beschäftigung auszuüben bzw. auch ohne das Erfordernis der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung den Arbeitsplatz zu wechseln (vgl. hiezu § 6 AuslBG). Dass der Beschwerdeführer Inhaber eines derartigen Befreiungsscheines mit zeitlicher Geltungsdauer von 13. Juni 1991 bis 12. Juni 1996 gewesen ist, hat die belangte Behörde festgestellt. Da dieser Befreiungsschein unbestrittenermaßen nicht widerrufen wurde, gehört er (als individuell-konkrete Norm) dem Rechtsbestand an.
Die belangte Behörde vertritt jedoch die Auffassung, dass dieser dem Beschwerdeführer ausgestellte Befreiungsschein und die auf seiner Grundlage von ihm zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen seien. Für diese Ansicht vermag die belangte Behörde allerdings keine Rechtsgrundlage anzugeben. Der Hinweis der belangten Behörde auf das Ehenichtigkeitsurteil des Bezirksgerichtes Donaustadt ist verfehlt, weil normativer Abspruch dieses rechtskräftigen Urteils ausschließlich die Nichtigkeit der genannten, vor dem Standesamt Wien-Floridsdorf geschlossenen Ehe ist. Den dem Beschwerdeführer ausgestellten Befreiungsschein hat bzw. konnte das Bezirksgericht Donaustadt mit seinem Ehenichtigkeitsurteil nicht widerrufen. Es besteht auch keine gesetzliche Regelung, wonach ein Ehenichtigkeitsurteil die unmittelbare Rechtswirkung habe, dass damit ein nach dem AuslBG ausgestellter Befreiungsschein als widerrufen zu gelten habe. Auch die im angefochtenen Bescheid allein aus dem Ehenichtigkeitsurteil abgeleitete Ansicht, "dass der Befreiungsschein und die damit verbundenen Rechte nie bestanden haben", ist demnach verfehlt. Die (persönlichen) Rechtswirkungen einer Ehe bestehen nicht darin, dass Ehegatten derart eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Ausübung einer behördlich genehmigte Beschäftigung nach dem AuslBG erlangen, wurde diese Erlaubnis doch von der zuständigen Verwaltungsbehörde mit dem ausgestellten Befreiungsschein mit konstitutiver Wirkung erteilt.
Anders als im Beschwerdefall wie er dem hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0144, zu Grunde lag, wurde der dem Beschwerdeführer ausgestellte Befreiungsschein einem Widerrufsverfahren (nach dem AuslBG) nicht unterzogen. Mangels (rechtskräftigen) Widerrufs des dem Beschwerdeführer ausgestellten Befreiungsscheines durch die nach dem AuslBG zuständige Verwaltungsbehörde ist vorliegend nicht zu untersuchen, ob der ausgestellte Befreiungsschein (angesichts eines ergangenen Ehenichtigkeitsurteiles) hätte widerrufen werden können bzw. welche Rechtswirkungen ein Widerrufsbescheid - wäre ein solcher von der zuständigen Behörde erlassen worden - in zeitlicher Hinsicht gehabt hätte.
Blieb die dem Beschwerdeführer durch den ihm ausgestellten Befreiungsschein mit konstitutiver Wirkung erteilte Erlaubnis, jede Beschäftigung nach dem AuslBG erlaubt auszuüben, aufrecht, dann hat die belangte Behörde, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, die vom Beschwerdeführer auf der Grundlage seines Befreiungsscheines im Zeitraum 26. September 1995 bis 12. Juni 1996 zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien nicht zu berücksichtigen, die Rechtslage verkannt.
Dennoch ist der Beschwerde im Ergebnis der Erfolg zu versagen, vermag der Beschwerdeführer doch keine Grundlage für seine erlaubte Beschäftigung ab 13. Juni 1996 darzutun. Dass dem Beschwerdeführer die Verlängerung seines (bis 12. Juni 1996 ausgestellten) Befreiungsscheines rechtskräftig versagt wurde, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Derart wurde der Beschwerdeführer in den für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis maßgebenden letzten 14 Monaten ab seiner Antragstellung - das ist der Zeitraum 26. September 1995 bis 26. November 1996 - allerdings nur von 26. September 1995 bis 12. Juni 1996 und demnach insgesamt nicht im erforderliche Ausmaß von 52 Wochen erlaubt beschäftigt.
Fehlen dem Beschwerdeführer somit Beschäftigungszeiten im erforderlichen Ausmaß von insgesamt 52 Wochen, dann war es - wenn auch mit unzutreffender Begründung - im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Ausstellung der beantragten Arbeitserlaubnis versagte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG unter Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090018.X00Im RIS seit
10.01.2001