RS Vwgh 2013/12/19 2011/03/0198

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §863;
TKG 2003 §107 Abs2;

Rechtssatz

Die Eingabe einer E-Mail-Adresse in ein öffentliches Online-Mitgliederverzeichnis ist nicht als (konkludente) Zustimmung zum Empfang von elektronischer Post zu Werbezwecken zu verstehen, zumal daraus ein konkreter Rechtsfolgewille zum Erhalt elektronischer Post zu Werbezwecken (für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen samt der Weitergabe von Argumenten dafür) nicht ableitbar ist. Vielmehr ermöglicht ein solches Verzeichnis den potentiellen Kunden des Eingetragenen, anderen im Verzeichnis Genannten sowie jeder Einsicht nehmenden Person die Kontaktaufnahme mit dem Eingetragenen, ohne dass schon die Eintragung die Übermittlung einer elektronischen Post der in Rede stehenden Art rechtfertigen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030198.X04

Im RIS seit

02.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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