RS Vwgh 2013/12/19 2011/03/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/06/0151 E 21. März 2013 RS 3(hier: ohne letzten Satz).

Stammrechtssatz

Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VGG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt lediglich das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten würden. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Wurde ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt, kann durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene steht wie das Amtssachverständigengutachten, dieses nicht entkräftet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030173.X02

Im RIS seit

02.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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