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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Dem Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens (hier iSd § 2 Abs. 4 LuftfahrtsicherheitsG 2011) wird entsprochen, wenn die einvernehmensberechtigte Behörde nach Übermittlung des Bescheidentwurfs an sie ihre Zustimmung zur Erlassung des Bescheides erteilt und weiters die Herstellung des Einvernehmens im Bescheid selbst zum Ausdruck gebracht wird (Hinweis E vom 18. Mai 1994, 92/03/0083). Fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung der Meinungen der Behörden, ist die getroffene Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die einer Unzuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde gleichkommt (Hinweis E vom 30. April 1992, 91/10/0195). Die bloße Einholung einer Meinungsäußerung reicht für die Herstellung des erforderlichen Einvernehmens ebenso wenig aus wie das Schweigen einer Behörde oder ihre Erklärung, dass eine Zustimmung aus ihrer Sicht nicht notwendig sei (Hinweis E vom 11. April 1984, 83/03/0283, 0284, VwSlg 11406 A, und E vom 30. September 1980, 1370/80, VwSlg 10244 A).
Schlagworte
EinvernehmenserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030161.X02Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017