Norm
KartG 2005 §1Rechtssatz
Die Prüfung eines Sachverhalts als Zusammenschluss schließt parallele Prüfung der für den Zusammenschluss tatbestandsmäßigen Sachverhaltselemente als Kartell aus. Außerhalb des fusionskontrollrechtlichen Prüfungsgegenstands bleibt die Anwendung von § 1 KartG möglich: Die Prüfungskompetenz nach § 1 KartG umfasst nur, was nicht bereits im Fusionskontrollverfahren geprüft worden ist. Der ex post-Prüfung nach § 1 KartG unterliegen Formen der Zusammenarbeit, bei denen die beteiligten Unternehmen unter Aufrechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit direkt auf das Marktergebnis Einfluss nehmen, indem sie Absprachen mit unmittelbaren Konsequenzen für Preise, Produktionsmengen und Qualität treffen. Bei strukturellen Vorgängen ist demgegenüber eine ex ante-Prüfung in Form der Zusammenschlusskontrolle geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129182Im RIS seit
19.02.2014Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021