RS OGH 2014/1/27 16Ok11/13

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Veröffentlicht am 27.01.2014
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Norm

KartG 2005 §7 Abs1

Rechtssatz

Die Tatbestände des § 7 Abs 1 KartG verlangen die Einflussnahme auf ein bereits bestehendes Unternehmen bzw im Rahmen des § 7 Abs 1 Z 1 KartG eines wesentlichen Unternehmensteils. Als „wesentlicher Teil“ eines Unternehmens werden auch Kundenlisten, Geschäftsbereiche, Produktionsstandorte, Filialen, Markenrechte, Patentrechte, eine Vertriebsmannschaft oder auch eine ausreichend große Anzahl von Schlüsselarbeitskräften, die von einem Konkurrenten übernommen werden, angesehen. § 7 Abs 1 KartG setzt in keinem seiner Tatbestände die Vollfunktionseigenschaft voraus, sondern stellt lediglich auf die Beteiligung oder Einflussnahme auf ein anderes Unternehmen ab.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 11/13
    Entscheidungstext OGH 27.01.2014 16 Ok 11/13
    Veröff: SZ 2014/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129180

Im RIS seit

19.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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