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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des DI Dr. M S in Wien, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Juni 2013, Zl. Senat-GF-12-1014, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GSpG im Zusammenhang mit dem Gerät "1-2-4 Fun, Typenbezeichnung Fun-Wechsler" richtet, abgelehnt.
II. Zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9. März 2012 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GSpG durch unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen betreffend zwei Glücksspielgeräte mit der Gehäusebezeichnung "ACT World Games" und einem Glücksspielautomaten mit der Gehäusebezeichnung "1-2-4 Fun, Typenbezeichnung Fun-Wechsler" für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe, sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung mit der Maßgabe Folge, dass eine Bestrafung pro Glücksspielgerät vorgenommen wurde und die Geldstrafe auf EUR 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden pro Gerät herabgesetzt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.
Die belangte Behörde ist hinsichtlich des Gerätes "1-2-4 Fun" nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, vom 27. Februar 2013, Zl. 2012/17/0592, sowie jeweils vom 15. März 2013, Zl. 2012/17/0256, und Zl. 2012/17/0340).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Zu Spruchpunkt II:
Soweit der angefochtene Bescheid weiters zwei Glücksspielgeräte, auf denen Walzenspiele gespielt werden konnten, betrifft, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Wenn die belangte Behörde ausführt, eine Zuständigkeit des Gerichts komme nicht in Betracht, weil sich aus den Feststellungen ergebe, dass die Einsätze maximal EUR 0,50 betragen hätten, so reicht dies nicht aus, um die Frage der Zuständigkeit abschließend zu beurteilen. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen beziehen sich nur auf die durchgeführten Probespiele und das Würfelspiel. Aus diesen Feststellungen ist daher der an dem jeweiligen Gerät mögliche Höchsteinsatz nicht ableitbar. Überdies legte die belangte Behörde nicht dar, weshalb sie trotz der teilweise anderslautenden Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid, dem gegenteiligen Berufungsvorbringen, der anderslautenden Aussage des Zeugen W L und den teilweise anderslautenden Dokumentationen der Testspiele (GSp26) von einem Höchsteinsatz von EUR 0,50 ausgegangen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung im Zusammenhang mit dem jeweils möglichen Höchsteinsatz dem Würfelspiel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2013/17/0012) zukam.
Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (§ 79 Abs. 11 VwGG).
Wien, am 14. Jänner 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170549.X00Im RIS seit
12.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014