Norm
MedienG §7 Abs1Rechtssatz
Die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, betrifft nicht ausschließlich deren Berufs-, sondern auch ihr Sexualleben und damit - unabhängig von einer allfälligen gleichzeitigen Erörterung von Details aus der Sexualpraxis - deren höchstpersönlichen Lebensbereich iSd § 7 Abs 1 MedienG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129160Im RIS seit
11.02.2014Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014