TE Vwgh Beschluss 2000/10/20 AW 2000/03/0079

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Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F GmbH, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 31. Juli 2000, Zl. Z 4/00-14, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: G Aktiengesellschaft), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, idF BGBl. I Nr. 26/2000 (TKG), die Zusammenschaltung des öffentlichen festen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichem Mobiltelekommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei unter den im Spruch im Einzelnen genannten Bedingungen an. Darin wurde insbesondere auch die zur Anwendung kommenden Entgelte (verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte und sonstige Entgelte; Spruchpunkt 5.) geregelt.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid und hat mit ihrer Beschwerde den Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides drohe ihr ein unverhältnismäßiger Nachteil. Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass das Interesse eines neuen, auf dem Zusammenschaltungsmarkt noch nicht marktbeherrschenden Betreibers an der Festigung seiner Marktstellung höher einzuschätzen sei, als das Interesse des bereits etablierten Betreibers an einer weiteren Ausweitung seiner Marktmacht. Die beschwerdeführende Partei liefe Gefahr, mindestens ein Drittel ihrer Kunden "an MK" zu verlieren und wäre bei der Akquirierung neuer Kunden schwer benachteiligt. Eine rückwirkende Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte diesen Verlust nicht mehr rückgängig machen. Dagegen müsste die mitbeteiligte Partei - die die weit stärkere marktbeherrschende Position habe - bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich bis zur Entscheidung in der Sache die bestehenden Zusammenschaltungsentgelte weiter bezahlen. Ein zwingendes öffentliches Interesse stehe der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, jedenfalls sei die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes durch die Aufschiebung der Rechtswirkung des angefochtenen Bescheides nicht gehindert.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben sich in ihren Äußerungen zum vorliegenden Antrag gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der im Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. uva den hg. Beschluss vom 3. Juli 2000, Zl. AW 2000/03/0036).

Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist entgegenzuhalten, dass die die Telekommunikation regelnden Rechtsvorschriften den Zweck haben, das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen durch Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes zu gewährleisten (vgl. den hg. Beschluss vom 12. September 2000, Zl. AW 2000/03/0052, mit weiterem Hinweis). Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, von dem nach dem oben Gesagten auszugehen ist, hat die beschwerdeführenden Partei - auch wenn ihr hier danach nicht die marktbeherrschende Stellung zukommt - die erste Phase des Markteintritts bereits abgeschlossen und sich auf dem Markt - jedenfalls - etabliert (nach der Äußerung der mitbeteiligten Partei vom 13. Oktober 2000 zum Aufschiebungsantrag sei die Antragstellerin sogar rechtskräftig als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Mobilfunkmarkt festgestellt). Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, sie trete "neu in den Markt ein" und ihre Marktposition sei schwach, findet somit im angefochtenen Bescheid keine Deckung. Durch die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung der wechselseitigen Bedingungen in Ansehung der Zusammenschaltung steht das zwingende öffentliche Interesse einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl. in diesem Sinne auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2000, B 1487/00 ua), sodass eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen ist.

Im besonderen ist die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten, die der Zielsetzung der Richtlinie und des TKG entsprechen - auch hinsichtlich der Kostenorientierung der festgesetzten Terminierungsentgelte kann im vorliegenden Provisorialverfahren von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ausgegangen werden - im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen.

Dem Aufschiebungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 20. Oktober 2000

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000030079.A00

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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