Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
„Dieselben Gründe“ iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO sind bei Vorliegen eines Begründungsmangels nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO dann gegeben, wenn konkret der dieselbe Tat betreffende Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen beim Begünstigten in gleicher Weise mangelhaft ist wie beim Nichtigkeitswerber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129172Im RIS seit
12.02.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022