TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/7 2013/17/0499

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Veröffentlicht am 07.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Beziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der 1.) I P in H, des 2.) R P in H, des 3.) G P in M, des 4.) S D in K, der

5.) L Kft. in D, alle vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 26. April 2013, Zl. uvs-2013/18/1174-1, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz,:

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Fünftbeschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. März 2013 wurde gegenüber den Beschwerdeführern die Beschlagnahme von drei Geräten sowie dazugehörigen Schlüsseln und einer Kassenkarte gemäß § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 53 Abs. 1 GSpG angeordnet. Die betreffenden Glücksspielgeräte waren in einem Lokal in Hall in Tirol aufgestellt.

1.2. Mit angefochtenem Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung unter Modifizierung des Spruches keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit den zum Kontrollzeitpunkt betriebsbereit aufgestellten Geräten seien virtuelle Walzenspiele angeboten worden, wobei die Spieler keinen Einfluss auf den Spielausgang hätten nehmen können.

Hinsichtlich des Naheverhältnisses der Beschwerdeführer zu den beschlagnahmten Glückspielgeräten wurden die Feststellungen getroffen, der Zweitbeschwerdeführer sei an der Auszahlung der Gewinne an die Spieler sowie an der Entleerung der Automaten beteiligt. Der Dritt- sowie der Viertbeschwerdeführer seien zuständig für die Entleerung der gegenständlichen Geräte, das in Verwahrungnehmen des Tagesumsatzes und dessen Weitergabe. Die Fünftbeschwerdeführerin sei Betreiberin des Lokals in dem die Glückspielgeräte aufgestellt gewesen seien. Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin traf die belangte Behörde nicht.

Es liege - so die belangte Behörde in ihrer weiteren Begründung - keine Konzession für die durchgeführten Ausspielungen vor. Zu Recht sei die erstinstanzliche Behörde von einem Verdacht, dass mit den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und somit fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 GSpG verstoßen werde, ausgegangen. Dieser Verdacht liege auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vor. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für die Vornahme der Beschlagnahme sei auch dann gegeben, wenn ein Einsatz von mehr als EUR 10,-- möglich sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerde bringt unter anderem vor, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 53 GSpG sei solange gegeben, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe. Da auf Grund der tatsächlich geleisteten Einsätze von über EUR 10,-- die ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben sei, sei die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Beschlagnahme ausgeschlossen. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid wegen Unzuständigkeit beheben müssen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.:

Die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0171 und Zl. 2011/17/0084).

Durch die belangte Behörde wurde kein gemäß dem GSpG relevantes Naheverhältnis der Erst- bis Viertbeschwerdeführer zu den gegenständlichen Glücksspielgeräten festgestellt. Auch in der Beschwerde wurde kein diesbezügliches Naheverhältnis dargelegt. Den Erst- bis Viertbeschwerdeführern kommt daher keine Parteistellung im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren zu. Aus diesem Grund ist die Beschwerde der genannten Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen.

Zu II.:

Der Beschwerdefall gleicht im Übrigen - soweit es sich um die von der Beschwerde vorgebrachte ausschließliche Gerichtszuständigkeit wegen Überschreitung der Einsatzhöhe von EUR 10,-- handelt - vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt und von der maßgeblichen Rechtslage her jenem Beschwerdefall, welchen der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die belangte Behörde ist hinsichtlich der gegenständlichen Glücksspielgeräte der ihr obliegenden Verpflichtung zur Feststellung des für die Beurteilung des Vorliegens der Gerichtszuständigkeit notwendigen Sachverhalts - nämlich ob (jeweils) eines der auf den Walzenspielgeräten angebotenen Spiele Einsätze von über EUR 10,-- ermöglichte - nicht nachgekommen, weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.

Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen hinsichtlich der fünftbeschwerdeführenden Partei wegen Rechtwidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 7. Jänner 2014

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170499.X00

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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