RS Vwgh 2013/12/10 2013/05/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs4;
BauO Wr §134a;

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) und das Recht auf Zustellung eines des Verfahren erledigenden Bescheides (§ 62 Abs. 2 und 3 AVG) stehen grundsätzlich nur einer Verfahrenspartei zu. Zwar normiert § 134 Abs. 3 Wr BauO, dass das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde - also schon vor Erlangung der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 134 a leg. cit. gegen die geplante Bauführung - zusteht. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass einem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht auch dann zukommt, wenn der Nachbar mangels fristgerechter Erhebung von Einwendungen keine Parteistellung nach § 134 Abs. 3 Wr BauO erlangt hat und diese, weil ihn ein Verschulden daran trifft, Einwendungen nicht fristgerecht erhoben zu haben, gemäß § 134 Abs. 4 leg. cit. auch nachträglich nicht mehr erlangen kann. Die Prüfung der Frage durch einen Nachbarn, ob durch eine geplante Bauführung in seine subjektiv-öffentlichen Rechten eingegriffen würde, macht nämlich dessen Kenntnis des Bauansuchens und der Einreichunterlagen notwendig, sodass ihm der Gesetzgeber in § 134 Abs. 3 Wr BauO - abweichend von der Regelung des § 17 AVG, der zufolge (nur) einer Verfahrenspartei auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren ist - schon vor der Erhebung solcher Einwendungen das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt hat. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht zugesonnen werden, dass er einer Nichtpartei ein Recht auf Akteneinsicht auch dann gewähren wollte, wenn für diese die nachträgliche Erlangung der Parteistellung nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050206.X03

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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