Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung ersatzlos behoben. Diese ersatzlose Behebung kann die Beschwerdeführerin denkunmöglich in einem Recht verletzen. Bemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin durch bestimmte Ausführungen in der Begründung - mag nun die belangte Behörde in diesem Teil ihres Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden kann, weil diese Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides - hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen (Hinweis B vom 20. September 2012, 2009/07/0026, mwN).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationSpruch und BegründungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050203.X02Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014