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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0231 B 10. November 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den VwGH ist gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Bf eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht (ua) dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt (Hinweis B 10. Juli 1997, 97/07/0081).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050203.X01Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014