TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/20 2000/07/0227

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Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des JN in X, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, Maximilianstraße 9/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Juli 2000, Zl. U-3917/9, betreffend Wiederaufnahme eines abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens, Vollstreckungsverfügung und Vorauszahlungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst (BH) vom 23. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 6 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1998, dazu verpflichtet, den auf Gp. 1859 KG Imst im Ausmaß von ca. 1.000 m3 abgelagerten Klärschlamm unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monates nach Rechtskraft dieses Bescheides unter Aufsicht einer hiezu befugten Fachkraft zu entfernen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Eine auch gegen diesen Spruchpunkt dieses Bescheides vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Juli 1999 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 7. September 1999 wies die BH den Beschwerdeführer darauf hin, dass die mit Bescheid vom 23. Juni 1999 aufgetragenen Verpflichtungen noch nicht erfüllt worden seien, und drohte unter Setzung einer Nachfrist von einem Monat dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme an.

Auf Grund des mittels Aktenvermerks festgehaltenen Ergebnisses einer Besprechung vom 12. Oktober 1999 wurde dem Beschwerdeführer von der BH die Möglichkeit eröffnet, den bescheidmäßig zu entfernenden Klärschlamm im Falle seiner hygienischen Unbedenklichkeit auf der bewilligten Kompostieranlage der Roswitha N. unter Einhaltung der Auflagen des dieser erteilten Bewilligungsbescheides weiter zu verarbeiten. Anfang Jänner des Jahres 2000 brachte der Beschwerdeführer ein bakteriologisches Gutachten über die Beschaffenheit des Klärschlammes bei, welches zum Inhalt hatte, dass der auf dem Grundstück Nr. 1895 KG Imst abgelagerte Klärschlamm mit Ausnahme des auf einer bestimmten Teilfläche dieser Parzelle gelagerten Klärschlammes als entseucht im Sinne einer Richtlinie des Amtes der Tiroler Landesregierung zu beurteilen sei.

Nach der in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides wurden im Zuge einer Besprechung im Zusammenhang mit einer Besichtigung der Klärschlammkompostieranlage der Roswitha N. am 20. April 2000 Vorgangsweisen festgelegt, bei deren Einhaltung durch Verbringung des auf dem Grundstück Nr. 1859 KG Imst abgelagerten Klärschlammes auf die genehmigte Anlage die vom Entfernungsauftrag betroffenen Ablagerungen ab September 2000 beseitigt gewesen wären, während von der BH am 25., 26. und 29. Mai 2000 unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Abfalltechnik durchgeführte Ortsaugenscheinstermine im Bereich der Klärschlammkompostieranlage der Roswitha N. ergaben, dass die am 20. April 2000 festgelegte Vorgangsweise in keiner Weise eingehalten wurde, was eine Verarbeitung des vom Entfernungsauftrag betroffenen Klärschlamms in der genehmigten Kompostieranlage der Roswitha N. unmöglich erscheinen ließ.

Hierauf holte die BH über die Kosten der Entfernung des Klärschlammes vom Grundstück Nr. 1859 KG Imst und seiner ordnungsgemäßen Entsorgung den Voranschlag eines Unternehmens ein und brachte diesen Voranschlag dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2000 unter Setzung einer Äußerungsfrist von drei Tagen zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 teilte der Beschwerdeführer der BH mit, dass die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Kostenvoranschlag nicht ausreiche.

Mit Bescheid ebenfalls vom 14. Juni 2000 ordnete die BH gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Ersatzvornahme an und trug dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 VVG auf, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag von S 924.000,-- zu erlegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, mit welcher er den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Juli 1999 abgeschlossenen Verfahrens verband. Zum Wiederaufnahmeantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser angesichts der Zustellung des Vollstreckungsbescheides der BH vom 14. Juni 2000 innerhalb der Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund gestellt werde. Durch diesen Vollstreckungsbescheid sei der Beschwerdeführer nämlich vollständig überrascht worden. Seit Vorlage des im Einvernehmen mit der Behörde eingeholten Gutachtens, welches ergeben habe, dass kein Klärschlamm vorliege, habe der Beschwerdeführer von der Behörde nichts mehr gehört. Die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum Kostenvoranschlag gesetzte Frist von drei Tagen sei krass unangemessen. Die Behörde habe sich über die Festlegung der Vorgangsweise im Aktenvermerk vom 12. Oktober 1999 hinweggesetzt und so getan, als sei zwischen der Androhung der Ersatzvornahme und ihrer bescheidmäßigen Anordnung von Seiten des Beschwerdeführers nichts unternommen worden. In seiner Berufung verwies der Beschwerdeführer auf den Wiederaufnahmeantrag und rügte, dass die Behörde im Vollstreckungsverfahren ein Gutachten zwar zugelassen, sich mit dem beigebrachten Gutachten aber nicht auseinander gesetzt habe. Die einvernehmlich festgelegte Vorgangsweise gemäß dem Aktenvermerk vom 12. Oktober 1999 werde von der Behörde nunmehr ignoriert. Die dreitägige Äußerungsfrist sei derart unangemessen kurz, dass mit einer solchen Frist von einer Wahrung des Parteiengehörs nicht gesprochen werden könne. Die Behörde habe nach beigebrachtem Gutachten den Beschwerdeführer monatelang im Ungewissen gelassen und durch ihre nunmehrige Vorgangsweise vollständig überrascht. Der zu bezahlende Betrag sei horrend.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurück und die Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme und gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Gesetzesstellen zum Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, dass die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig sei. Der Hinweis auf das vom Beschwerdeführer beigebrachte Gutachten lasse erkennen, dass der Beschwerdeführer offenbar den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG geltend machen wolle. Nun sei dieses Gutachten dem Beschwerdeführer aber spätestens seit Mitte Jänner 2000 und nicht erst mit Zustellung des Bescheides der BH vom 14. Juni 2000 bekannt, weshalb die im § 69 Abs. 2 AVG normierte Frist von zwei Wochen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund längst verstrichen und der Wiederaufnahmeantrag deshalb als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund läge zudem auch nicht vor, weil das Gutachten nur die seuchenhygienische Beurteilung des Klärschlammes zum Ziel gehabt habe, welche Frage für die Entscheidung wesentlich gewesen sei, in welcher Form der Klärschlamm zu entsorgen und/oder zu verwerten sei. Es ändere die Qualität des Klärschlamms aber nichts daran, dass es sich bei diesem um betrieblichen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 3 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes handle.

Auch das Vorbringen in der Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid erweise sich als nicht stichhaltig. Es liege ein tauglicher Exekutionstitel vor, den der Beschwerdeführer auch in der mit der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten weiteren Frist nicht erfüllt habe. Der von der Behörde im Zuge der Besprechungen vom 12. Oktober 1999 und 20. April 2000 in Absprache mit dem Beschwerdeführer unternommene Versuch, dem Beschwerdeführer durch Entsorgung des Klärschlamms auf der beiwilligten Kompostieranlage der Roswitha N. eine wenn auch zeitlich verspätet erfolgende Erfüllung des bescheidmäßigen Auftrages zu ermöglichen, sei mangels Einhaltung der festgelegten Vorgangsweisen gescheitert. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es hätte die BH seit dem Vorliegen des Gutachtens im Jänner 2000 keine Maßnahmen getroffen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nicht zu erkennen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag mit dem Vorbringen wende, der genannte Betrag sei weit überhöht, lasse der Beschwerdeführer jegliches Vorbringen vermissen, aus welchen Gründen der von einem Unternehmen eingeholte Kostenvoranschlag nicht richtig sei; angesichts des amtlich festgesetzten Tarifs für betriebliche Abfälle in einer näher genannten Deponie sei das vom beauftragten Unternehmen vorgelegte Kostenangebot auch nicht als unangemessen zu erkennen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Zum Wiederaufnahmeantrag:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Bescheides stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträgliche über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Der zweite Absatz dieses Paragraphen ordnet an, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der Beschwerdeführer trägt vor, nicht das bakteriologische Gutachten stelle den Wiederaufnahmegrund dar, sondern der Umstand, dass er völlig überraschend einen Vollstreckungsbescheid zugestellt und damit Gewissheit erhalten habe, dass die Behörde die besprochene Vorgangsweise nicht einhalte. Das Abgehen von der im Aktenvermerk vom 12. Oktober 1999 festgelegten Vorgangsweise sei für den Beschwerdeführer nicht voraussehbar gewesen und stelle den Wiederaufnahmegrund dar, wie dies der Beschwerdeführer ohnehin im Verwaltungsverfahren klar gestellt habe, sodass es sich die belangte Behörde zu leicht mache, wenn sie einen Wiederaufnahmegrund suche, hinsichtlich dessen Kenntnis die Frist des § 69 Abs. 2 AVG schon verstrichen gewesen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung erfolgreich aufzuzeigen. Welchem der im § 69 Abs. 1 AVG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmetatbestände der vom Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund bezeichnete Sachverhalt rechtlich nämlich subsumiert werden könnte, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof erläutert und ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 69 Abs. 1 AVG auch unerfindlich. Dass die belangte Behörde den Hinweis des Beschwerdeführers in seinem Wiederaufnahmeantrag darauf, es ergebe sich aus dem bakteriologischen Gutachten, dass kein Klärschlamm vorliege, in Richtung der Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gedeutet hat, kann nach Lage des Beschwerdefalles nicht als rechtswidrig erkannt werden; war doch der Umstand dieses Gutachtens der einzige dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmbare Sachverhalt, der sich einem gesetzlichen Wiederaufnahmetatbestand noch einigermaßen zuordnen ließ. Die Verspätung des Wiederaufnahmeantrages vor einem solchen Verständnis des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 AVG aber wird vom Beschwerdeführer zutreffend nicht bestritten. Da der von ihm bezeichnete Sachverhalt einen gesetzlichen Wiederaufnahmetatbestand in keiner Weise verwirklichen konnte, wurde eine Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Titelverfahrens mit dem Ergebnis der Entscheidung der belangten Behörde über seinen Wiederaufnahmeantrag nicht bewirkt.

2. Zur Vollstreckungsverfügung:

Nach § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung kann gemäß § 10 Abs. 2 VVG nur ergriffen werden, wenn

1.

die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.

die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

              3.              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Der Beschwerdeführer beklagt, dass für die belangte Behörde der Umstand plötzlich nichts mehr zähle, dass noch mit Aktenvermerk vom 12. Oktober 1999 die Vorgangsweise zur Vollstreckung des Bescheides festgelegt und auch am 20. April 2000 wiederum vereinbart worden sei. Dass sich der Beschwerdeführer die Mühe gemacht habe, das vereinbarte Gutachten beizubringen, zähle für die belangte Behörde offenbar auch nicht.

Der Beschwerdeführer unterlässt auch mit diesem Vorbringen jeglichen Versuch einer von der geltenden Gesetzeslage ausgehenden Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auch zu dieser Frage. Welchen der im § 10 VVG genannten Bekämpfungsgründe einer Vollstreckungsverfügung er mit seiner Berufung geltend gemacht haben soll, wird mit diesem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt und ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig. Dass die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmte, wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet wie eine Unzulässigkeit oder ein Widerspruch der angeordneten Zwangsmittel zu § 2 VVG. Auch eine Unzulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, E 66 ff zu § 10 VVG wiedergegebenen Nachweise) wird mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die ihm von der BH eröffneten Möglichkeiten nicht dargestellt. Auf die Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides, wonach der Versuch der Behörde, dem Beschwerdeführer die Verbringung des Klärschlammes auf die Kompostieranlage der Roswitha N. zu ermöglichen, daran scheiterte, dass die vereinbarten Vorgangsweisen nicht eingehalten wurden, geht die Beschwerde zudem mit keinem Wort ein. Ein rechtlicher Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung ist nicht zu sehen.

              3.              Zur Vorauszahlungsanordnung:

Im Falle der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG kann nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen, wobei der Auftrag zur Vorauszahlung vollstreckbar ist.

Der Beschwerdeführer setzt dem Vorauszahlungsauftrag den Umstand entgegen, dass nur der Kostenvoranschlag eines einzigen Unternehmens eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu diesem Kostenvoranschlag eine Frist von nur drei Tagen eingeräumt worden sei, innerhalb welcher Frist weder eine Stellungnahme habe abgegeben noch ein weiterer Kostenvoranschlag habe ausgearbeitet werden können.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde zu diesem Punkt getroffenen Entscheidung aufzuzeigen. Dass die Vollstreckungsbehörde der Schätzung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme das Ergebnis des von ihr eingeholten Kostenvoranschlages nur eines Unternehmens zu Grunde gelegt hat, war nicht rechtswidrig, solange vom Beschwerdeführer eine Unangemessenheit der Kostenschätzung auf der Basis des eingeholten Kostenvoranschlages nicht konkretisiert dargetan worden war (siehe die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 159 ff zu § 4 VVG angeführten Nachweise). Dass die dem Beschwerdeführer vor Erlassung des erstinstanzlichen Kostenvorauszahlungsauftrages gesetzte Frist zur Stellungnahme zum eingeholten Kostenvoranschlag mit drei Tagen etwas knapp bemessen war, mag sein. Der Beschwerdeführer lässt aber außer Acht, dass es ihm frei stand, auch die nach Ablauf dieser Frist verstrichene Zeit und insbesondere auch die Berufungsfrist gegen den erstinstanzlichen Vorauszahlungsbescheid zur sachlichen Überprüfung der behördlichen Kostenschätzung auf Basis des Kostenvoranschlages zu nutzen und in seiner Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid die Unangemessenheit des festgesetzten Betrages sachlich zu erläutern. Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan, sondern sich darauf beschränkt, die Höhe der ihn treffenden Zahllast zu beklagen. Hierauf läuft auch sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage hinaus. Eine Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde bestätigten Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG konnte mit einem solchen Vorbringen nicht dargetan werden.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070227.X00

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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