RS Vwgh 2013/12/10 2012/05/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §32 Abs4;

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzung des Nachbarn durch die einheitliche Gestaltung der Fassade ohne baulichen Abschluss in der Hauptgesimshöhe allein liegt noch nicht vor, solange - unter der Annahme eines solchen (fiktiven) Abschlusses - der darüberliegende Bereich sich als zulässig gestaltet erweist. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten könnte nur dann eintreten, wenn in jenem Bereich, der oberhalb der zulässigen Hauptgesimshöhe liegt, Dachaufbauten errichtet werden, die unzulässig sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050030.X02

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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