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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Rechtsverletzung des Nachbarn durch die einheitliche Gestaltung der Fassade ohne baulichen Abschluss in der Hauptgesimshöhe allein liegt noch nicht vor, solange - unter der Annahme eines solchen (fiktiven) Abschlusses - der darüberliegende Bereich sich als zulässig gestaltet erweist. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten könnte nur dann eintreten, wenn in jenem Bereich, der oberhalb der zulässigen Hauptgesimshöhe liegt, Dachaufbauten errichtet werden, die unzulässig sind.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050030.X02Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014