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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0326 E 25. Juni 1996 RS 3Stammrechtssatz
Nur ein konkret unter architektonischen Gesichtspunkten und Fakten näher begründetes Gutachten ist geeignet darzutun, daß und warum das Bauvorhaben dem Ortsbild widerspricht (Hinweis E 25.3.1968, 1762/66).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050184.X01Im RIS seit
26.12.2013Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014