RS Vwgh 2013/12/12 2012/06/0208

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Veröffentlicht am 12.12.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde entschied in ihrem Bescheid über die Vorstellung des Beschwerdeführers, indem sie diese als unzulässig zurückwies. Dadurch nahm sie ihre Entscheidungskompetenz in Anspruch. Aus welchen Gründen - im vorliegenden Fall wegen eines Kopierfehlers: der Berufungsbescheid war bei Aktenvorlage zur Vorstellung irrtümlich nur einseitig kopiert worden, sodass dieser keinen Spruch enthalten hatte - die Entscheidung in dieser Form getroffen wurde, ist dabei ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein vollständiger Berufungsbescheid zugestellt wurde. Der Bescheid wurde rechtskräftig und ist nach wie vor im Rechtsbestand, auch wenn er sich nach Aufklärung des Irrtums als rechtswidrig erweist. Die Vorstellungsbehörde setzte sich daher mit der neuerlichen Entscheidung über die Rechtskraft des Bescheides hinweg und sprach nochmals über die bereits erledigte Vorstellung, und zwar in inhaltlich abweisender Weise (Ab- statt Zurückweisung) ab. Die Vorstellungsbehörde hat damit eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, sodass ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060208.X02

Im RIS seit

22.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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