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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde entschied in ihrem Bescheid über die Vorstellung des Beschwerdeführers, indem sie diese als unzulässig zurückwies. Dadurch nahm sie ihre Entscheidungskompetenz in Anspruch. Aus welchen Gründen - im vorliegenden Fall wegen eines Kopierfehlers: der Berufungsbescheid war bei Aktenvorlage zur Vorstellung irrtümlich nur einseitig kopiert worden, sodass dieser keinen Spruch enthalten hatte - die Entscheidung in dieser Form getroffen wurde, ist dabei ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein vollständiger Berufungsbescheid zugestellt wurde. Der Bescheid wurde rechtskräftig und ist nach wie vor im Rechtsbestand, auch wenn er sich nach Aufklärung des Irrtums als rechtswidrig erweist. Die Vorstellungsbehörde setzte sich daher mit der neuerlichen Entscheidung über die Rechtskraft des Bescheides hinweg und sprach nochmals über die bereits erledigte Vorstellung, und zwar in inhaltlich abweisender Weise (Ab- statt Zurückweisung) ab. Die Vorstellungsbehörde hat damit eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, sodass ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060208.X02Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015