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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Beweiswürdigung ist nur dann mängelfrei, wenn (ua) alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehördefreie Beweiswürdigung"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090127.X01Im RIS seit
23.01.2014Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014