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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0032 E 21. Dezember 1992 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach der Aufnahme des Beweises möglich (Hinweis: E 11.5.1990, 90/18/0006).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehördefreie Beweiswürdigung"zu einem anderen Bescheid"Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090104.X03Im RIS seit
23.01.2014Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014