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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0167 E 24. Mai 2012 RS 4Stammrechtssatz
Die behördliche Beweiswürdigung darf erst dann Platz greifen, wenn die Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit jene Beweise aufgenommen hat, die zur Entscheidung in der Sache nach der Lage des Falles erforderlich sind (Hinweis E vom 11. November 2000, 97/03/0202).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungVerfahrensbestimmungen Berufungsbehörde"zu einem anderen Bescheid"Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090104.X02Im RIS seit
23.01.2014Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014