RS Vwgh 2013/12/17 2012/09/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0167 E 24. Mai 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Die behördliche Beweiswürdigung darf erst dann Platz greifen, wenn die Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit jene Beweise aufgenommen hat, die zur Entscheidung in der Sache nach der Lage des Falles erforderlich sind (Hinweis E vom 11. November 2000, 97/03/0202).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungVerfahrensbestimmungen Berufungsbehörde"zu einem anderen Bescheid"Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090104.X02

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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