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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Dann, wenn sich ein Zeuge im Ausland aufhält, kann zwar in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthalts iSd § 51g Abs. 3 Z 1 VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht verlangt werden. Die Behörde muss aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anstellen, mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihm zu erreichen (vgl. E 22. März 2012, 2009/09/0214).
Schlagworte
BerufungsverfahrenVerfahrensbestimmungen BerufungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenBeweismittel ZeugenVerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090104.X01Im RIS seit
23.01.2014Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014