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21/03 GesmbH-RechtNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt waren, kann an der Verantwortlichkeit des Bf nach § 9 Abs. 1 VStG allein nichts ändern (vgl. E 24. März 2011, 2011/09/0034), zumal die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG nicht geltend gemacht wurde. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert hingegen nicht.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090085.X01Im RIS seit
23.01.2014Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014