RS Vwgh 2013/12/17 2012/09/0014

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §44a Z3 impl;

Rechtssatz

Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 1 VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen (vgl. E 19. Februar 1993, 92/09/0307).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch ErsatzfreiheitsstrafeStrafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090014.X01

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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