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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Rechtssatz
Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 1 VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen (vgl. E 19. Februar 1993, 92/09/0307).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch ErsatzfreiheitsstrafeStrafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090014.X01Im RIS seit
23.01.2014Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016