RS OGH 2013/10/29 3Ob123/13d, 6Ob173/18m, 8Ob121/18d, 5Ob7/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2013
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Norm

BTVG §14

Rechtssatz

Der Erwerber kann zwar das Kapital nicht mehr zurückverlangen, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, dann aber noch immer die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 123/13d
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 123/13d
    Veröff: SZ 2013/104
  • 6 Ob 173/18m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 173/18m
    Vgl; Beisatz: Dass der Erwerber den Vertrag nicht rückabwickeln möchte, steht einem Schadenersatzanspruch aufgrund verfrühter Auszahlungen durch den Treuhänder nicht entgegen. Auch der Rückforderungsanspruch nach § 14 BTVG ist von einem Rücktritt des Erwerbers oder Bauträgers vom Bauträgervertrag unabhängig. (T1)
    Veröff: SZ 2018/85
  • 8 Ob 121/18d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 121/18d
    Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Bauträgers zur Verzinsung beginnt mit Entstehen des Rückforderungsanspruchs unabhängig von einer Einforderung durch den Erwerber. (T2)
    Beisatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Zahlungen des Erwerbers ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weiterleitung durch den Treuhänder (und nicht der Zahlung an den Treuhänder) abzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Treuhänder vom Bauträger bestellt wurde und Rechtsanwalt oder Notar ist. (T3)
  • 5 Ob 7/21x
    Entscheidungstext OGH 11.03.2021 5 Ob 7/21x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129152

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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