Norm
BTVG §14Rechtssatz
Der Erwerber kann zwar das Kapital nicht mehr zurückverlangen, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, dann aber noch immer die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129152Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021